Klaus Säverin

Rechtsanwalt — Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt
KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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(Prenzlauer Berg – Pankow)

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Bußgeld, Fahrverbot, Punkte, Fahrtenbuch

In einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot für 1 bis 3 Monate sowie mit 1 bis 3 Punkten im Fahreignungsregister Flensburg zu rechnen. Außerdem droht die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches.

Fahrverbot für 1 bis 3 Monate

Bei schwer wiegenden Ordnungswidrigkeiten kann die Bußgeldbehörde (oder wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt: das Amtsgericht) ein Fahrverbot für 1 bis 3 Monate anordnen. Schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten sind solche, die der Betroffene unter „grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers“ begangen hat.

Hierzu gehören z. B. folgende Verstöße:

  • bei schon länger als 1 Sekunde dauerndem „Rot“ über die Ampel gefahren,
  • innerorts um mehr als 30 km/h oder außerorts um mehr als 40 km/h zu schnell gefahren,
  • bei mehr als 80 km/h: Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeug betrug in Metern weniger als 3/10 des halben Tachowerts (also z. B. bei 100 km/h weniger als 15 m [100 : 2 x 3/10 = 15]).

Hierzu können auch andere Verstöße gehören, wenn sie wiederholt begangen wurden, so z. B. bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h oder mehr (inner- oder außerorts) innerhalb eines Jahres.

Sofern innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Ordnungswidrigkeit nicht schon ein Fahrverbot verhängt wurde, kann man selbst bestimmen, wann das Fahrverbot beginnen soll. Einzige Bedingung: Das Fahrverbot hat innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zu beginnen.

Punkte im Fahreignungsregister

Sobald eine Ordnungswidrigkeit eine „bestimmte Qualität“ erreicht hat und sobald der erlassene Bußgeldbescheid (oder ein Urteil) rechtskräftig geworden ist, werden im Fahreignungsregister (ehemals: Verkehrszentralregister) in Flensburg sogenannte Punkte eingetragen. Bei welchem Vergehen wie viele Punkte eingetragen werden, ist dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Sobald 8 Punkte erreicht werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen! Im Fahreignungsregister werden nicht nur Punkte eingetragen, sondern sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von 60 € und mehr und/oder einem Fahrverbot geahndet wurden.

Im Fahreignungsregister werden 1 bis 3 Punkt(e) eingetragen:

  • 3 Punkte: bei Verkehrsstraftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wird
  • 2 Punkte: bei Ordnungswidrigkeiten, in denen ein Fahrverbot angeordnet wird, und bei Verkehrsstraftaten, in denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird
  • 1 Punkt: bei allen übrigen Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen

Weitere Eintragungen im Fahreignungsregister

Im Fahreignungsregister werden nicht nur Punkte eingetragen, sondern sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von 60 € und mehr und/oder einem Fahrverbot geahndet wurden.

Ferner werden alle Straftaten eingetragen, die im Straßenverkehr begangen wurden. Auch die vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrzeit werden vermerkt.

Führung eines Fahrtenbuches

Wenn bei einer Ordnungswidrigkeit der befragte Fahrzeughalter nicht weiß, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat, muss ein Bußgeldverfahren in der Regel eingestellt werden. Es kann dann aber gegenüber dem Halter des Fahrzeugs die Auflage erteilen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

Bußgeldkatalog, Punktekatalog

Einen Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog und Punktekatalog finden Sie  hier ► und einen Online-Bußgeldrechner unter www.verkehrsportal.de/bussgeldrechner.


Entziehung der Fahrerlaubnis

Zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis ist streng zu unterscheiden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ein Fahrverbot wird in der Regel in Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit verhängt. Die Höchstzeit beträgt 3 Monate. Die Fahrerlaubnis kann nur in Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat entzogen werden.