Klaus Säverin

Rechtsanwalt — Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsanwalt Klaus S%auml;verin
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Rechtsanwalt
KLAUS SÄVERIN
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg – Pankow)

Fon: 030 44039523
Fax: 030 44039524
E-Mail:
www.anwalt-berlin.de

Bürozeiten: Mo-Fr  09-18 Uhr
Stadtplan: Lage der Kanzlei

Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei: Verkehrsrecht

Einziger Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei ist das Verkehrsrecht. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen in allen Rechtsfragen aus den Bereichen des Verkehrsrechts: Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsverwaltungsrecht, Schadensersatzrecht.

Spezialisierung Fachanwalt Verkehrsrecht

Angesichts der drastisch zunehmenden Fülle an Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in Deutschland und in Europa ist es heutzutage keinem Rechtsanwalt mehr möglich, das gesamte Recht zu „bearbeiten“. Rechtsanwälte, die behaupten, sie könnten dies, lügen. Hüten Sie sich vor Rechtsanwälten, die drei oder noch mehr Tätigkeitsschwerpunkte benennen oder die gar behaupten, sie hätten sich auf das Zivilrecht, das Strafrecht und das öffentliche Recht (was das gesamte Recht wäre) spezialisiert! Dies ist heutzutage unmöglich.

Genauso wie es Fachärzte gibt, gibt es daher auch Fachanwälte – Rechtsanwälte, die sich auf ein Rechtsgebiet spezialisiert haben, in diesem besonders geprüft wurden und regelmäßige Fortbildungen nachweisen müssen. Ein spezialisierter Fachanwalt garantiert Ihnen optimale und professionelle Beratung und Vertretung auf dem aktuellsten Stand der Rechtsprechung und der Gesetzgebung.

Das Verkehrsrecht unterteilt sich in:

Verkehrsstrafrecht

Beim Verkehrsstrafrecht steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Rechtsanwalts und damit unserer Tätigkeit die Verteidigung unseres Mandanten gegen den Vorwurf, im Straßenverkehr eine Straftat begangen zu haben. „Klassische“ Verkehrstraftaten sind die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Unfallflucht (§ 142 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).

Daneben gibt es weitere Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden können. Ebenfalls zum Verkehrsstrafrecht gehören die sich aus der Verurteilung oder möglichen Verurteilung ergebenden Probleme, zum Beispiel die vorläufige oder die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO, § 69 StGB) sowie die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) und deren Verkürzung.

Dabei geht es im Rahmen der Verteidigung unserer Mandantin sowohl um die Frage, ob überhaupt eine Straftat begangen wurde, also auch darum, dass eine Geldstrafe möglichst gering und die Dauer einer eventuellen Fahrerlaubnissperre möglichst kurz sind. In der Regel machen sich bereits an dieser Stelle die Rechtsanwaltskosten wieder mehr als bezahlt.

Mehr Informationen zum Verkehrsstrafrecht finden Sie auf den Seiten Alkohol und Drogen und Körperverletzung, Tötung.

Versicherungsrecht

Sehr eng mit dem Verkehrsstrafrecht verknüpft sind oft versicherungsvertragliche Probleme, wenn es im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat auch zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Oftmals kündigen Versicherer in einem solchen Fall den Versicherungsvertrag mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer zur Erstattung des vom Versicherer bezahlten Schadens herangezogen wird. Bis zu 5.000 EUR, in Einzelfällen sogar bis zu 10.000 EUR, beträgt dieser s. g. Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers.

Allerdings: Sehr oft versäumen die Versicherer wichtige Fristen oder halten Formalien nicht ein, die das Gesetz vorschreibt. In solchen Fällen funktioniert der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers nicht. Wir helfen ihnen dabei, solche Fehler des Versicherers aufzudecken, sodass sie bares Geld sparen.

Ordnungswidrigkeitenrecht

Im Ordnungswidrigkeitenrecht dreht sich alles um den Bußgeldkatalog: die Ahndung von im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld und ggf. Punkten und Fahrverbot.

Unsere Aufgabe ist es in diesem Bereich, die Festsetzung eines Bußgeldes zu verhindern oder aufzuheben oder in den Fällen, in denen ein Bußgeld unvermeidlich ist, wenigstens die Anordnung eines Fahrverbots zu verhindern. Letzteres spielt insbesondere eine Rolle bei einer Geschwindigkeitsübertretung ab 26 km/h, bei einem s. g. qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotphase länger als 1 Sekunde), bei Abstandsverletzungen und beim Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Recht des Schadensersatzes

Beim Schadensersatzrecht bzw. beim Verkehrszivilrecht geht es um Fragen der Durchsetzung oder der Abwehr von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. In der Regel stehen hierbei auf der gegnerischen Seite Versicherer (Kfz- oder Privat-Haftpflicht-Versicherungen), sodass auch Fragen aus dem Versicherungsrecht Gegenstand des Schadensersatzrechts sind. Zu den Ansprüchen, die durchzusetzen oder die abzuwehren sind, gehören zum Beispiel: Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder Mietfahrzeugkosten, Kosten des Sachverständigen, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Ersatz des Haushaltführungsschadens etc. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten Schadensersatz Kraftfahrzeug und Sonstige Schadensersatzansprüche.

Besondere Probleme ergaben sich bei Verkehrsunfällen im Ausland oder mit ausländischen Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen, die nicht versichert sind. Wenden Sie sich insbesondere in solchen Fällen an uns, da die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz hierbei besondere Rechtskenntnisse erfordert.

Verkehrsverwaltungsrecht

Im Verkehrsverwaltungsrecht geht es vor allem um Probleme bei der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorherigem Entzug. Spätestens dann, wenn ein fachärztliches Gutachten oder gar eine medizinisch-psychologisches Untersuchung (auch MPU oder „Idiotentest“ genannt) erforderlich sind, ergibt sich ein dringender Bedarf nach anwaltlicher Beratung und Vertretung. Mehr Informationen zur MPU finden Sie auf der Seite Unfallflucht, MPU.

Auch das Abschleppen eines Fahrzeugs oder die Anordnung eines Fahrtenbuchs gehören zum Verkehrsverwaltungsrecht